Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen der AT Systems
Sitz und Geschäftsanschrift: Katterbachstraße 93, 51467 Bergisch Gladbach, Deutschland
1. Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller von AT Systems abgegebenen Angebote, aller mit AT Systems geschlossenen Aufträge sowie Kauf- und Verkaufsverträge und sämtlicher daraus resultierender weiterer Verträge oder Rechtsgeschäfte. Dies gilt ebenfalls für die Erteilung von Beratungen, die Weitergabe von Informationen sowie die Durchführung von Projekten auf dem Gebiet der Innovation im weitesten Sinne des Wortes.
1.2
Als Vertragspartner im Sinne dieser Bedingungen gilt jede natürliche oder juristische Person, zu der AT Systems in einer Rechtsbeziehung steht.
1.3
Diese Bedingungen gelten ebenfalls für Verträge mit AT Systems, bei deren Durchführung AT Systems Dritte einschaltet oder einschalten muss.
1.4
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich zurückgewiesen.
1.5
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder aufgehoben werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und in vollem Umfang wirksam. AT Systems und der Vertragspartner werden in diesem Fall in Abstimmung eine neue Regelung treffen, die Zweck und Inhalt der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
2. Zustandekommen des Vertrags
2.1
Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich eine Annahmefrist enthalten. Alle Angebote können von AT Systems bis zu 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Annahme ohne Schadensersatzpflicht widerrufen werden.
2.2
AT Systems haftet nicht für Fehler in überlassenen Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und Unterlagen; diese dienen lediglich der unverbindlichen Information und entfalten keine Bindungswirkung für AT Systems. Bei Verkäufen aus Lagerbestand gilt die Lagerbestätigung zugleich als schriftliche Bestätigung.
2.3
AT Systems ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Dritte einzuschalten.
3. Lieferung und Ausführung
3.1
AT Systems wird den Vertrag nach bestem Wissen und Können sowie entsprechend den Anforderungen ordnungsgemäßer fachlicher Praxis ausführen. AT Systems schuldet ausschließlich eine ordnungsgemäße Bemühung, jedoch keinen bestimmten Erfolg.
3.2
Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass alle Angaben und sonstigen Unterlagen, von denen AT Systems angegeben hat, dass sie für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind, oder von denen der Vertragspartner vernünftigerweise erkennen musste, dass sie erforderlich sind, rechtzeitig, vollständig, richtig und in der von AT Systems gewünschten Weise an AT Systems übermittelt werden. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, ist AT Systems berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen und etwaige Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
3.3
Werden von AT Systems oder von durch AT Systems eingeschalteten Dritten im Rahmen des Auftrags Arbeiten an einem vom Vertragspartner benannten Ort durchgeführt, hat der Vertragspartner den dort tätigen Mitarbeitern die vernünftigerweise erforderlichen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3.4
Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Lager von AT Systems. Möchte der Vertragspartner die zu liefernden Waren vor der Lieferung besichtigen, hat er dies AT Systems vor Abschluss des Vertrags mitzuteilen.
3.5
Stellt sich während der Durchführung des Vertrags heraus, dass zur ordnungsgemäßen Erfüllung eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags erforderlich ist, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung entsprechend anpassen. Wird Art, Umfang oder Inhalt des Vertrags – gleich aus welchem Grund, insbesondere auf Wunsch oder Anweisung des Vertragspartners oder auf Veranlassung zuständiger Behörden – geändert und wird der Vertrag dadurch qualitativ und/oder quantitativ verändert, kann dies Auswirkungen auf das ursprünglich Vereinbarte haben. Dadurch kann sich auch die ursprünglich vereinbarte Vergütung erhöhen oder vermindern. AT Systems wird den Vertragspartner hierüber nach Möglichkeit vorab informieren. Eine Vertragsänderung kann ferner zu einer Anpassung der ursprünglich angegebenen Ausführungsfrist führen. Der Vertragspartner akzeptiert die Möglichkeit einer Änderung des Vertrags, einschließlich einer Änderung von Preis und Ausführungsfrist.
3.6
AT Systems ist berechtigt, ein Verlangen nach Vertragsänderung abzulehnen, ohne dadurch vertragsbrüchig zu werden, sofern eine solche Änderung qualitative und/oder quantitative Auswirkungen haben könnte, etwa auf die auszuführenden Arbeiten oder die zu liefernden Waren.
4. Lieferzeit
4.1
Die Lieferzeit ist stets unverbindlich und stellt keine Frist dar. Bei Überschreitung einer Lieferfrist hat der Vertragspartner AT Systems schriftlich in Verzug zu setzen. AT Systems ist sodann eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrags einzuräumen.
4.2
Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem der Vertrag zustande kommt, sofern alle für die Ausführung erforderlichen Angaben, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Voraussetzungen bei AT Systems vorliegen. Bei der Festlegung der Lieferfrist geht AT Systems davon aus, dass der Auftrag unter den Umständen ausgeführt werden kann, die AT Systems zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.
4.3
Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Vertragspartner nicht zur Auflösung des Vertrags, es sei denn, AT Systems erfüllt seine Verpflichtungen auch dann nicht, nachdem es schriftlich in Verzug gesetzt wurde und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt worden ist. Im Falle höherer Gewalt ist AT Systems berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist AT Systems gegenüber dem Vertragspartner nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
5. Preise
5.1
Die von AT Systems angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Reise- und Aufenthaltskosten, ohne Verpackung und ab Lager.
5.2
Transportkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
5.3
In den Kaufpreisen sind die Kosten für die betriebsbereite Herstellung und Inbetriebnahme nicht enthalten.
6. Zahlung
6.1
Die Zahlung durch den Vertragspartner für gelieferte Waren oder Dienstleistungen hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder in der von AT Systems angegebenen Weise zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Vertragspartner von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall ist AT Systems berechtigt, dem Vertragspartner Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den offenen Betrag zu berechnen, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt.
6.2
Zahlt der Vertragspartner nicht innerhalb der in Ziffer 6.1 genannten Frist oder wird er für insolvent erklärt, behält sich AT Systems das Recht vor, die Forderung an ein Inkassobüro zu übergeben. In diesem Fall erhöht sich die Forderung um außergerichtliche Kosten in Höhe von mindestens 15 % zuzüglich der in Ziffer 6.1 genannten Zinsen.
Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden nach dem jeweils geltenden Inkassotarif der Deutschen Rechtsanwaltskammer berechnet, mindestens jedoch mit
EUR 100,–.
6.3
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen erfolgt die Lieferung in geeigneten Fällen nach Ermessen von AT Systems ausschließlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme.
6.4
Beanstandungen der Rechnung oder Reklamationen gemäß Artikel 11 berechtigen nicht zur Aussetzung der Zahlungspflicht.
7. Nicht zurechenbare Leistungsstörung / Höhere Gewalt
7.1
Liegen Umstände vor, die die Erfüllung einer auf AT Systems ruhenden Verpflichtung verhindern und AT Systems nicht zuzurechnen sind, so gilt dies als höhere Gewalt und die Verpflichtungen von AT Systems werden für die Dauer des Ereignisses ausgesetzt.
7.2
Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate an, ist AT Systems berechtigt, den Vertrag durch außergerichtliche Erklärung aufzulösen, ohne dass der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz hat.
7.3
Hat AT Systems bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder ist nur noch teilweise zur Erfüllung in der Lage, ist AT Systems berechtigt, die bereits erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
7.4
Als höhere Gewalt im Sinne von Ziffer 7.1 gelten insbesondere äußere Umstände wie Krieg, extreme Wetterverhältnisse, Naturkatastrophen, Aufruhr, Brand, Verkehrsbehinderungen, Streiks, Betriebsstörungen jeder Art, Verzögerungen bei der Lieferung an AT Systems von durch Dritte bestellten Dienstleistungen oder Waren, Unfälle, Unternehmensstörungen sowie behördliche Maßnahmen.
8. Haftung
8.1
Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt AT Systems keinerlei Haftung gleich welcher Art im Zusammenhang mit etwaigen Mängeln oder Pflichtverletzungen bei der Durchführung des Vertrags.
8.2
Soweit gesetzlich zulässig, haftet AT Systems niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen und Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung für Schäden, die durch die Nutzung, Anwendung oder Umsetzung der von AT Systems erteilten Beratungen entstehen. Von AT Systems abgegebene Prognosen oder Kalkulationen sind stets unverbindlich.
8.3
AT Systems übernimmt ausdrücklich keine Gewähr dafür, dass die von ihr erteilten Beratungen oder die von ihr beschriebenen oder gelieferten Produkte mit den im Niederlassungsland des Vertragspartners geltenden Gesetzen und Vorschriften vereinbar sind, unabhängig davon, durch welche Stelle diese gegebenenfalls geprüft wurden.
8.4
AT Systems übernimmt keinerlei Haftung in Bezug auf von ihr gelieferte oder vorgeschriebene Produkte und steht auch nicht für deren Wirksamkeit ein; ebenso wird keine Garantie für das Erreichen bestimmter Ergebnisse übernommen.
8.5
AT Systems haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass AT Systems von unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben des Vertragspartners oder von dessen Beauftragten ausgegangen ist.
8.6
Sollte AT Systems ausnahmsweise für irgendeinen Schaden haften, so ist die Haftung von AT Systems auf höchstens den doppelten Rechnungswert des Auftrags beschränkt, jedenfalls jedoch auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.
8.7
Die Haftung von AT Systems ist in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, den der Versicherer von AT Systems im betreffenden Fall auszahlt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
AT Systems behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten oder noch zu liefernden Waren vor, bis der Vertragspartner sämtliche Verpflichtungen aus allen mit AT Systems geschlossenen Verträgen vollständig erfüllt hat, einschließlich etwaiger daraus resultierender Zinsen und Kosten.
9.2
Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht begründete Besorgnis, dass er diese nicht erfüllen wird, ist AT Systems berechtigt, die gelieferten Waren, auf die sich der in Ziffer 9.1 genannte Eigentumsvorbehalt bezieht, beim Vertragspartner oder bei Dritten, die diese für den Vertragspartner innehaben, wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, hierbei uneingeschränkt mitzuwirken. Unterlässt er dies, schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des von ihm geschuldeten Betrags pro Tag.
10. Geistiges Eigentum
10.1
Alle von AT Systems überlassenen Unterlagen, wie Entwürfe, Beratungen, Berichte, Skizzen und Zeichnungen, sind ausschließlich zur Verwendung durch den Vertragspartner bestimmt. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung von AT Systems nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden.
10.2
Beide Parteien sind zur Vertraulichkeit hinsichtlich aller Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder aus anderer Quelle erhalten und von denen sie wissen oder vernünftigerweise wissen müssen, dass sie vertraulicher Natur sind.
10.3
Der Vertragspartner stellt AT Systems von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags Schäden erleiden und deren Ursache nicht AT Systems, sondern anderen zuzurechnen ist, sowie von Ansprüchen, die auf vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen oder Informationen zurückzuführen sind. Wird AT Systems aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, AT Systems sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was in einem solchen Fall von ihm erwartet werden kann. Unterlässt der Vertragspartner dies, ist AT Systems berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sämtliche hierdurch bei AT Systems und Dritten entstehenden Kosten und Schäden gehen in vollem Umfang zu Lasten und auf Risiko des Vertragspartners.
11. Beanstandungen / Mängelrügen
11.1
Der Vertragspartner kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, gegenüber AT Systems schriftlich und unter genauer Bezeichnung gerügt hat.
11.2
Steht fest, dass eine Sache mangelhaft ist und wurde hierüber rechtzeitig reklamiert, wird AT Systems die mangelhafte Sache innerhalb angemessener Frist nach Rückerhalt der Sache oder, falls eine Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den Vertragspartner nach Wahl von AT Systems entweder ersetzen, instand setzen oder dem Vertragspartner hierfür eine Ersatzleistung gewähren. Im Falle eines Austauschs ist der Vertragspartner verpflichtet, die ersetzte Sache an AT Systems zurückzugeben und das Eigentum daran auf AT Systems zu übertragen.
12. Garantie
12.1
AT Systems gewährleistet die Tauglichkeit der von ihr gelieferten Waren für einen Zeitraum von 12 Monaten. Mangelhafte Teile werden in diesem Zeitraum kostenlos ersetzt. Der Vertragspartner kann sich jedoch nicht auf die Garantie berufen, wenn:
a.
der Mangel bzw. die mangelhafte Funktion nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich gemeldet wurde (siehe Artikel 11),
b.
normale Abnutzung vorliegt,
c.
Bedienungs- oder Wartungsvorschriften nicht eingehalten wurden,
d.
die gelieferte Sache durch den Vertragspartner oder durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung von AT Systems verändert oder repariert wurde.
13. Vertragsauflösung
13.1
Verletzt der Vertragspartner eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, wird er für insolvent erklärt, beantragt oder erhält er einen Zahlungsaufschub, geht er in Liquidation, wird sein Unternehmen ganz oder teilweise stillgelegt oder wird sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet, ist AT Systems berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise zu kündigen bzw. aufzulösen, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf, und zwar nach Wahl von AT Systems und unter Vorbehalt des Rechts auf vollständigen Ersatz von Kosten, Schäden, Zinsen sowie aller sonstigen AT Systems zustehenden Ansprüche.
14. Streitigkeiten
14.1
Auf alle mit AT Systems geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.2
Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz von AT Systems zuständig, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Unbeschadet dessen ist AT Systems berechtigt, die Streitigkeit dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.
14.3
Die Parteien werden ein Gericht erst dann anrufen, nachdem sie sich nach Kräften bemüht haben, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
